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Willkommen im Logo Antagon ...unsere Statuten:

§ 1. Name, Sitz und Wirkungsbereich

§ 1.1. Der Verein führt den Namen

Antagon - Verein für erfülltes Leben

§ 1.2. Er hat seinen Sitz in A-7212 FORCHTENSTEIN, Rosalienstrasse 83, und erstreckt seine Tätigkeit

auf ganz Österreich.

§ 1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Vereinszweck

§ 2.1. Im Einklang mit der Natur, in Harmonie miteinander ein erfülltes, sinnvolles Leben führen. Darunter verstehen wir Bewusstheit in allen unseren Handlungen, also vorzüglich vegetarische Ernährung, wenn möglich vom eigenen Anbau, bewusster Umgang mit der Energie usw. Es gibt keine Einschränkung der geistigen Einstellung - Religion - Rasse oder Geschlecht, aber keine Gruppe - ob religiös oder politisch - darf im Verein "missionieren" - Toleranzedikt.

§ 2.2. "Bewusst Leben" heißt auch offen zu sein für den eigenen Körper und dessen "Sprache". Die Gesunderhaltung durch physische und psychische Methoden - vor allem Vorbeugung! - ist auch Vereinsziel.

§ 2.3. Zur geistigen Anregung wollen wir allen Personen, die in dieser Richtung Seminare bzw. Ausbildung anbieten, einen Ort der Begegnung anbieten, für Gäste also immer offen sein, damit die Vereinsmitglieder ständig mit aktuellen Gedanken konfrontiert werden. Diese Tätigkeit darf nicht gewinnorientiert sein, soll aber kostendeckend geführt werden. Geringe Abgänge sind durch die Mitglieder aufzubringen.

§ 2.4. Weitere Tätigkeiten werden sein: Die Organisation von Vorträgen und Diskussionsabenden, die Erstellung und der Betrieb einer Webseite sowie die Einrichtung einerHinweis Bibliothek.

§ 3. Mittel des Verein Antagon

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Der Verein ist kein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen. Die zur Erreichung der Zwecke und zur Förderung des Vereins notwendigen Mittel werden durch Beitrittgebühren, Mitgliedsbeiträge und freiwillige Zuwendungen aufgebracht.
Der Verein übt keine gewerbliche Tätigkeit aus. Wenn aber Mitgliedern Vereinsbesitz zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, kann ein Kostenbeitrag eingehoben werden.
Ergibt die jährliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Vereines, dass allenfalls ein Einnahmenüberschuss entstanden ist, so ist dieser Teil als Rücklage zur Förderung des Vereinszweckes im Verein zu belassen.
Ergibt sich ein Verlust, ist dieser von den ordentlichen Mitgliedern aliquot zu tragen. Die Aufnahme von Krediten ist nicht gestattet, siehe dazu § 9.2.

§ 4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, es läuft daher vom 1. Jänner bis 31. Dezember. Hinsichtlich aller vermögensrechtlichen Streitigkeiten unterwerfen sich die Mitglieder dem sachlich zuständigen Gericht (dzt. in Mattersburg bzw. Eisenstadt).

§ 5. Mitgliedschaft

§ 5.1 Gründungsmitglied
Die Gründungsmitglieder Beatriz und Hans Kurt FRIEDL stellen dem Verein ANTAGON das Ihnen gehörende Grundstück und Haus in 7212 Forchtenstein, Rosalienstrasse 83 zur Benützung zur Verfügung. Solange dies aufrechterhalten wird, sind sie Mitglieder: Eine Kündigung gemäß § 6.3 ist für Sie nicht anwendbar, wenn der Verein dieses Grundstück bzw. Haus noch benützt. Bis zur Konstituierung sind die Gründungsmitglieder für die Aufnahme vorläufiger Mitglieder zuständig.

§ 5.2. Ordentliches Mitglied:
Kann jeder volljährige EU-Bürger werden, der den Mittelpunkt seiner Interessen langfristig im Verein sieht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig, wobei alle Gründungsmitglieder anwesend sein müssen. Eine Grundbedingung für die Aufnahme ist eine Probezeit als Gastmitglied von zumindest 100 Nächtigungen innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung.

§ 5.3. Gastmitglied:
Kann Jede/r werden, der sich zumindest eine Nacht im Vereinshaus aufhalten will. Diese Mitgliedschaft ist mit keinen Rechten, aber auch keinen Pflichten verbunden.

§ 5.4. Förderndes Mitglied:
Dient dem Vereinszweck, ist aber nicht in allen Bereichen aktiv ( § 2.1!). Dies ist vor allem für juristische Personen gedacht. Fördernde Mitglieder haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme.

§ 5.5. Ehrenmitglied
Der Verein kann für die Belange des Vereins besonders verdienten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Diese Mitgliedschaft hat rein ehrenden Charakter und berührt die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder nicht. Die Ehrenmitgliedschaft ist von der Vollversammlung zu bestätigen.

§ 6. Aufhören der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft erlischt
§ 6.1. mit dem Tode des Mitgliedes bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

§ 6.2. durch satzungsgemäße Austrittserklärung mit Ablauf des Geschäftsjahres: Der Austritt muss zumindest ein Monat vor Geschäftsjahrende mittels eingeschriebenem Brief an den Vorstand erklärt werden.

§ 6.3.durch Ausschließen mittels Beschlusses des Vorstandes, gültig mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses. Die Ausschließen kann nur erfolgen, wenn

§ 6.3.1. das Mitglied Zahlungsverbindlichkeit(en) gegenüber dem VEREIN ANTAGON trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt;

§ 6.3.2 das Mitglied gegen die Statuten oder Beschlüsse schwer verstößt und trotz Verwarnung bei den Verfehlungen beharrt.

Nach dem Ausscheiden steht keinem Ex- Mitglied ein ideeller Anspruch an den Verein zu. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 7. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, alle vom Verein geschaffenen und geförderten Einrichtungen bzw. den zur Verfügung gestellten Grundbesitz zu benützen. Gäste dürfen in Übereinstimmung mit den anwesenden anderen Mitgliedern eingeladen werden. Eventuelle Kosten dafür tragen die Gäste, wenn nicht, das einladende Mitglied.
Die Mitglieder verpflichten sich, nur den Zielen des Vereines entsprechende Gäste einzuladen bzw., wenn dies nicht vorhersehbar war, diese Gäste freundlich, aber bestimmt wieder auszuladen. Jedes Gründungs- und ordentliche Mitglied des Vereins hat in der Vollversammlung Sitz und Stimme. Es ist berechtigt, sich im Verhinderungsfalle durch einen legitimierten Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht übernehmen und darf diese nicht übertragen.

§ 8. Pflichten der Mitglieder

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...den VEREIN ANTAGON in allen seinen Zwecken und Zielen zu fördern
...im Sinne des Vereines Toleranz anderen gegenüber einzuhalten und innerhalb des Vereines keinerlei Werbung für irgendeine Gruppierung oder Vereinigung zuzulassen.
...Zahlungen, die sie gemäß den Statuten und etwaigen Beschlüssen der Vollversammlung zu leisten haben, pünktlich nach Einforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 9. Mitgliedsbeiträge

§ 9.1. Werden von der Vollversammlung fixiert, ebenso kann diese eine Beitrittsgebühr festlegen.

§ 9.2. Besonderheit: Es ist sowohl Obmann wie dem Vorstand verboten, für den Verein einen Kredit aufzunehmen. Sollte eine Kreditaufnahme nötig werden, ist dazu eine Vollversammlung mit 100% Anwesenheit und Einstimmigkeit nötig, da jedes Mitglied für die Verbindlichkeiten des Vereines zur ungeteilten Hand haftet.

§ 9.4. Zum Ermöglichen von Investitionen werden ggf. Mitglieder nach Maßgabe Ihrer Möglichkeiten unverzinste, jedoch jährlich mit der Inflation berichtigte Einlagen leisten, die beim Ausscheiden, auch wenn dies durch Beschluss erfolgt, zurückzuzahlen sind. Im Todesfalle ist so ein Betrag der Erbmasse zuzuführen.

§ 10. Vollversammlung

§ 10.1 Der Verein hält mind. zweimal jährlich Mitgliederversammlungen ab. Die erste Mitgliederversammlung, welche bis 31. März eines jeden Geschäftsjahres durchzuführen ist, ist zugleich die ordentliche Vollversammlung.

§ 10.2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Obmann zumindest vier Wochen vor dem geplanten Termin durch eingeschriebene Mitteilung an alle Mitglieder unter Verwendung der zuletzt dem Vorstand bekanntgegeben Postadresse einberufen.
Der Obmann ist berechtigt, Mitgliederversammlungen und außerordentliche Vollversammlungen einzuberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint, er ist hierzu verpflichtet, wenn von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verlangt wird. Er führt auch den Vorsitz.

§ 10.3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen und alle Gründungsmitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Die gefassten Beschlüsse werden protokolliert.

§ 10.4 Abstimmungen
10.4.1: Jedes Mitglied hat eine Stimme, es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

10.4.2: Bei den Entscheidungen über Ankauf / Verkauf von Immobilien, Investitionen größer EURO 5.000,-- und die Aufnahme ordentlicher Mitglieder (§ 5.2) hat jedes Gründungsmitglied Vetorecht.

10.4.3: Der Ausschluss eines Mitgliedes und jede Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten erfordern eine qualifizierte Mehrheit (= 2/3 aller gültigen Stimmen), Gründungsmitglieder haben Vetorecht.

§ 11. Vorstand

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Der Vorstand wird in der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Er besteht zumindest aus: Obmann, Kassier und Schriftführer. Die Vollversammlung kann bei Bedarf zusätzliche Personen in den Vorstand entsenden. Es wird festgehalten, das trotz der semantischen Art des Wortes "Obmann" diese Funktion auch eine Frau innehaben kann.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen des durch die Satzung umrissenen Aufgabengebietes des Verbandes und gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung, für die Mitglieder bindende Beschlüsse zu fassen und Verträge abzuschließen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

§ 12. Organe des Verein ANTAGON

Der Obmann vertritt den VEREIN ANTAGON nach innen und nach außen.
Der Kassier(in) führt die Kassa und ist ebenso wie der Obmann am Vereinskonto zeichnungsberechtigt.
Jeder ist für Beträge bis EURO 1.000,-- allein zeichnungsberechtigt, darüber nur gemeinsam.
Der Schriftführer soll die Agenden des Vereines aufzeichnen und die Obgenannten in Ihrer Arbeit unterstützen bzw. bei Erkrankung oder Verhinderung vertreten.

§ 13. Zeichnungsberechtigung

Alle rechtsverbindlichen Ausführungen, wie Urkunden, Verträge, Erklärungen über die laufende Geschäftsführung hinausgehende verpflichtende Schreiben, sind durch den Obmann zu fertigen.
Nur wenn Gefahr im Verzug unbedingt rechtsverbindliches Handeln erfordert, ist durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu fertigen.

§ 14. Schlichtung von Streitigkeiten

In gravierenden Fällen ist eine Vollversammlung einzuberufen. Diese ist immer für die Streitschlichtung beschlussfähig, wenn Sie alle Streitparteien und den Vorstand umfasst. Jedoch darf kein Beschluss gefasst werden, der ein nicht anwesendes Mitglied bindet.
Wenn ein streitauslösendes Mitglied aber nicht zu der Vollversammlung kommt und trotz ordnungsgemäßer Einladung auch zu einer zweiten nicht erscheint, so kann ein Ausschluss mit Einstimmigkeit der in dieser Vollversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15. Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins ANTAGON kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Vollversammlung mit Einstimmigkeit beschlossen werden. Die Auflösung wird erst mit der völligen Abdeckung aller Verpflichtungen des Vereines auch gegen seine Mitglieder wirksam.
Das Vermögen fällt bei der Auflösung der CARITAS SOCIALIS zu, falls diese nicht mehr besteht, einer Vereinigung mit möglichst ähnlicher Satzung.

Yin und Yang...

Statuten sind eine rechtliche Angelegenheit. Wir formulieren unser Anliegen in der Idee Antagon - bitte lesen!
Interessiert Sie was der Name Antagon bedeutet?

Logo Antagon

Der Verein ANTAGON wurde am 21. 8. 2001 bewilligt,

und mit ZVR 25507 2897 in das Vereinsregister eingetragen. Zum Obmann wurde
Ing. Hans K. Friedl gewählt. Er wurde in der Hauptversammlung vom 22.5.06 wiedergewählt.

mailverein@antagon.at

Hans K. Friedl
+43 (0) 660 ANTAGON ( = 2682 466 )

 Am 30. November 2008 hat sich der Verein ANTAGON freiwillig aufgelöst. 

Teilweise werden die Agenden in Wien im Seminarraum gleichen Namens weitergeführt:
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Mag. Axel E. Blanck hat das Haus übernommen - klick aufs Bild! Wenn Sie Nachbar werden wollen - Anruf!
Logo Dr. WitzaniDr. G. Witzani
Zentrum für Dunkelfeldmikroskopie
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